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Änderung § 5 PassG vom 12.12.2020

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§ 5 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gültigkeitsdauer


(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(Text neue Fassung)

(2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

vorherige Änderung

(4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.



(4) 1 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.




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