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Änderung § 5 PassG vom 01.11.2007

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§ 5 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 5 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gültigkeitsdauer


(Text alte Fassung)

(1) Pässe werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Im Fall des § 1 Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Vorläufige Pässe werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(1a)
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(2)
§ 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2 Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(3) Der vorläufige Reisepass,
der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) 1
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. 3 Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

(5)
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(6)
§ 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)