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Änderung § 16b PassG vom 13.10.2023

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§ 16b PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 16b PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes


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(1) Die in § 16a Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Pass sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren verarbeiten, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) 1 Können die Daten aus dem Chip des Passes nach § 16a Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 4 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16a Absatz 2 Satz 1 speichern. 2 § 16a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


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