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Änderung § 27 PassG vom 13.10.2023

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§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(heute geltende Fassung) 

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