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Änderung § 12 PassG vom 01.11.2010

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§ 12 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 12 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einziehung


(Text alte Fassung)

(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. 2 Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.