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Artikel 2 - Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PAuswGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Passgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2010 PassG § 4, § 10, § 11, § 12, § 13, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 22a, § 24, § 25

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1.
Familienname und Geburtsname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Ordensname, Künstlername,

5.
Tag und Ort der Geburt,

6.
Geschlecht,

7.
Größe,

8.
Farbe der Augen,

9.
Wohnort,

10.
Staatsangehörigkeit und

11.
Seriennummer."

2.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wohnort" die Wörter „oder die Größe" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes."

4.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen."

5.
§ 13 Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für die Zwecke

1.
der Grenzkontrolle,

2.
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3.
der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung

im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt werden."

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „sind die vom Auswärtigen Amt" durch die Wörter „ist das Auswärtige Amt mit den von ihm" und das Wort „Passbehörden" durch das Wort „Passbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht."

8.
In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „bis zu 200 vom Hundert" durch die Wörter „bis zu 300 Prozent" ersetzt.

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,".

b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Ordensname, Künstlername,".

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Ausland" durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat."

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln, sonst" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen."

c)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Passes erlangen, haben die zuständige Passbehörde, die ausstellende Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Passes erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen und den Vornamen des Inhabers, zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Passes übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.

(6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde nach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie der zuständigen Passbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Passbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Passes zu übermitteln."

11.
In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verkehrsordnungswidrigkeiten" die Wörter „sowie an die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

12.
In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt.

13.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

14.
§ 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PAuswGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 218, 1110
Eingangsformel PassVuAufenthVÄndV
... Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, sowie § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), 14. den am 1. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346 ), 15. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende ...