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Änderung § 20 PassG vom 01.11.2010

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§ 20 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 20 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Die Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 300 Prozent festsetzen.


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