(1) §
3 Absatz 3, §
5 Absatz 1 bis 3, die §§
6 und
7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch den Bund ausgeführt.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach §
5 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4
bis Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 392/2009 obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach §
3 Absatz 3, §
5 Absatz 3 und den §§
6 und
7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§
6 und
9e des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.