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Synopse aller Änderungen des SeeVersNachwG am 03.12.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2015 durch Artikel 5 des HSeeZGuSeeRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeVersNachwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.



2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.


(heute geltende Fassung) 

§ 14 Übergangsregelung


(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)



(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.