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§ 3 - Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz (WrackBesDG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 5; FNA: 9510-33 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3



Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.



 

Zitierungen von § 3 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WrackBesDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WrackBesDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WrackBesDG
... des Artikels 9 Absatz 6 bis 8 des Wrackbeseitigungsübereinkommens durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen ...
§ 4 WrackBesDG
... § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz ...
§ 5 WrackBesDG Übergangsregelung (vom 14.04.2015)
... Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 321