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§ 6g - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger
Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 27 m.W.v. 6. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 6g AWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6g AWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6g AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Artikel 1 StrafREUAnpG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... der Befugnisse des Anteilspflegers § 6f Haftung des Anteilspflegers § 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger". b) In der ... bereitgestellt werden." 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt: „§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich ... Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich. § 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger Die ...
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