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Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (StrafREUAnpG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Die Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, e und g bis l, Nummer 7 Buchstabe a und d, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, d, f, g, j und l sowie die Artikel 4 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024).
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 AWG § 5a, § 6a (neu), § 6b (neu), § 6c (neu), § 6d (neu), § 6e (neu), § 6f (neu), § 6g (neu), § 13, § 17, § 18, § 19, § 23
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
§ 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
§ 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6d Aufsicht über den Anteilspfleger
§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6f Haftung des Anteilspflegers
§ 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger". - b)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen".
- 2.
- § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1696 (2006), 1718 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1) einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2) die folgenden vorläufigen Beschränkungen:
- 1.
- Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften stehen, sind untersagt und
- 2.
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden."
- 3.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt:
„§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen(1) Ein inländisches Unternehmen, das einem Geschäftsverbot nach Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt und das selbst oder dessen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ein inländisches Unternehmen im Sinne des § 55a Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 411) geändert worden ist, ist, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn ohne eine Treuhandverwaltung eine konkrete Gefahr im Einzelfall für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter besteht. Die Treuhandverwaltung kann bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch angeordnet werden, wenn das Unternehmen bereits auf der Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Treuhandverwaltung oder einer gesetzlich angeordneten oder behördlich genehmigten vergleichbaren Firewall-Maßnahme unterliegt und die Treuhandverwaltung nach Satz 1 diese Maßnahmen ersetzen soll. Der Anordnung einer Treuhandverwaltung steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen einen Antrag auf Bestellung eines Anteilspflegers nach § 6b Absatz 1 Satz 1 gestellt hat.(2) Die Anordnung der Treuhandverwaltung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann öffentlich bekannt gegeben werden. Eine öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Vor Anordnung der Treuhandverwaltung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Anordnung der Treuhandverwaltung gefährden würde.(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung alle sechs Monate. Die Anordnung der Treuhandverwaltung ist durch Verwaltungsakt aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 entfallen sind. Die Anordnung der Treuhandverwaltung erlischt, wenn Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgehoben wird. Wurde die Anordnung der Treuhandverwaltung öffentlich bekannt gegeben nach Absatz 2 Satz 2, ist auch die Aufhebung oder das Erlöschen der Anordnung der Treuhandverwaltung von Amts wegen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 2 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass- 1.
- die Wahrnehmung der Stimmrechte einzelner oder sämtlicher sanktionierter Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
- 2.
- die Stimmrechte aus einzelnen oder sämtlichen Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen, neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen,
- 3.
- die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen.
(5) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.(6) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen den Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(7) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.(8) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers(1) Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des im Antrag benannten Gesellschafters wahrnimmt. Die Bestellung des Antragspflegers setzt voraus, dass- 1.
- die Bestellung für die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschaft erforderlich ist und
- 2.
- der Gesellschafter, dessen Rechte der Anteilspfleger wahrnehmen soll, an der eigenen Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten auf Grund des Geschäftsverbots gemäß Artikel 5aa Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gehindert ist.
(2) Zum Anteilspfleger kann nur bestellt werden, wer keine der den Antrag stellenden Gesellschaft oder der mit dieser im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen oder ihrer Gesellschafter im Sinne des § 138 Absatz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, nahestehende Person ist und die Voraussetzungen für die Bestellung als Geschäftsführer gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsrat gemäß § 100 des Aktiengesetzes erfüllt. Die Bestellung kann nicht gegen den Willen des Bestellten erfolgen.(3) Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts.(4) Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung über die Vorgänge, die er unter Ausübung der ihm zur Ausübung zugewiesenen Gesellschafterrechte behandelt hat.(5) Die Kosten der Anteilspflegschaft trägt die Gesellschaft. Der Anteilspfleger hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Anteilspfleger und der Gesellschaft.
§ 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.
§ 6d Aufsicht über den Anteilspfleger(1) Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß § 6b Absatz 1 zuständigen Gerichts. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte von ihm verlangen.(2) Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Anteilspfleger durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. In der Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hinzuweisen. Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger.
§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers(1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.(2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.
§ 6f Haftung des Anteilspflegers(1) Der Anteilspfleger ist dem Gesellschafter, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt, zum Schadensersatz nur verpflichtet, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.(2) Soweit sich der Anteilspfleger zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
§ 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger
Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs." - 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen". - b)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- im Fall des § 6a Absatz 1,".
- bb)
- Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
- c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten auf Grund einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2 genannten Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden."
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er einem dort genannten Verbot
- 1.
- des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern oder
- 2.
- der Erbringung eines Vermittlungsdienstes
- b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1" durch die Angabe „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 3 bis 6 wird jeweils die Angabe „des Absatzes 1" durch die Angabe „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
- 6.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
- 1.
- einem dort genannten Verbot
- a)
- des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern,
- b)
- der Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung für eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
- c)
- der Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, der Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, einer Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder der Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
- d)
- der Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
- e)
- des Abschlusses oder der Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
- f)
- der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder der Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
- g)
- der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer sonstigen Investition oder
- h)
- der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
- 2.
- einer dort genannten Pflicht zur Verhinderung
- a)
- der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,
- b)
- des Zugangs zu Geldern,
- c)
- des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
- aa)
- die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
- bb)
- eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder
- d)
- der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen
- 3.
- einem dort genannten Verbot der Umgehung einer in Nummer 2 genannten Pflicht zuwiderhandelt, indem er
- a)
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, oder
- b)
- eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt oder
- 4.
- einer dort genannten Genehmigungspflicht für
- a)
- den Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern,
- b)
- die Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung oder einer sonstigen Dienstleistung in Bezug auf eine in Buchstabe a genannte Handlung oder dort genannte Güter,
- c)
- die Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe oder eines Krypto-Wallets, die Erbringung eines Ratingdienstes, einer Investitionsdienstleistung, des Wertpapierhandels, des Handels mit Geldmarktinstrumenten oder einer sonstigen Wertpapier- oder Finanzdienstleistung, eine Transaktion mit einer Zentralbank oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Zentralbank handelt, oder die Ausübung einer sonstigen Finanztätigkeit,
- d)
- die Erbringung einer Rechtsberatung, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- oder Managementberatung, IT-Beratung, eines Vertrauensdienstes, einer Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Rundfunkdienstleistung, einer Architektur- oder Ingenieursdienstleistung oder einer gleichartigen Dienstleistung,
- e)
- den Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet,
- f)
- die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, oder die Fortführung eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession,
- g)
- die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition oder
- h)
- die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen
- b)
- In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" die Angabe „in der Fassung vom 5. September 2024" eingefügt.
- e)
- Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
- 1.
- eine Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht und die in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- eine in Ausübung einer Berufspflicht erlangte Information über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Pflicht bezieht, der in dem Rechtsakt genannten zuständigen Verwaltungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- f)
- In Absatz 5b in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2019/125" die Angabe „in der Fassung vom 21. Mai 2025" eingefügt.
- g)
- In Absatz 6 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 5 oder 5b" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b" ersetzt.
- h)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:„(6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
- 2.
- eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt,
- i)
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:„(8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind."
- j)
- In Absatz 9 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 4" ersetzt.
- k)
- Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:„(11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als
- 1.
- humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person oder
- 2.
- Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse
- l)
- Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:„(13) Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- 7.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen.
- c)
- In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „der Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen.
- d)
- Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:„(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro."
- 8.
- In § 23 wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 4a eingefügt:„(4a) § 20 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes finden bei Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 keine Anwendung."
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 AWV § 74, § 75, § 76, § 77, § 82
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1, 11 und 12 werden gestrichen.
- bb)
- Nummer 16a wird durch die folgende Nummer 16a ersetzt:
- „16a.
- Venezuela."
- cc)
- Nummer 17 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25)," durch die Angabe „(ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25)." ersetzt.
- bb)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- 2.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1, 4, 5, 8, 8a, 10 und 10a werden gestrichen.
- bb)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- Syrien."
- cc)
- Die Nummern 11a und 12 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 3, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.
- bb)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- Syrien."
- cc)
- Die Nummern 9a und 10 werden gestrichen.
- 3.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in" eingefügt.
- c)
- In Absatz 7 wird nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach" eingefügt.
- d)
- Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.
- e)
- In den Absätzen 13, 14 und 16 wird jeweils nach der Angabe „auf" die Angabe „den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach" eingefügt.
- f)
- Absatz 17 wird gestrichen.
- 4.
- § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Syrien."
- b)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- 5.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,
- 2.
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,
- 3.
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,
- 4.
- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,
- 5.
- Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025,
- 6.
- Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
- 7.
- Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025,
- 8.
- Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024,
- 9.
- Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025,
- 10.
- Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,
- 11.
- Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
- 12.
- Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024,
- 13.
- Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,
- 14.
- Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,
- 15.
- Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025,
- 16.
- Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024,
- 17.
- Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025,
- 18.
- Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025,
- 19.
- Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder
- 20.
- Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99) geändert worden ist," durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022 in der Fassung vom 23. Mai 2025" ersetzt.
- d)
- Die Absätze 4 und 6 werden gestrichen.
- e)
- Absatz 7 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist," wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022" ersetzt.
- f)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- g)
- Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
- 2.
- entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
- 3.
- entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
- 4.
- entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
- 5.
- entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
- 6.
- entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden."
- h)
- Absatz 10 wird zu Absatz 6 und die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1)," wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017" ersetzt.
- i)
- Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 952/2013" die Angabe „in der Fassung vom 23. November 2022" eingefügt.
- j)
- Absatz 12 wird gestrichen.
- k)
- Absatz 13 wird zu Absatz 8 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)," durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024" ersetzt.
- l)
- Die Absätze 14 und 15 werden gestrichen.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 375 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
Nach § 375 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes,".
Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 ZFdG § 3, § 10, § 11, § 12, § 13
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:„(13) Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle
- 1.
- auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,
- 2.
- für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und
- 3.
- bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät."
- 2.
- Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),".
- 3.
- In § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 wird jeweils in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2, 4 und 13" ersetzt.
- 4.
- In § 13 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 und 13" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Februar 2026 AufenthG § 14, § 95a (neu), § 98
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 95 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 95a Strafvorschriften". - 2.
- Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. Satz 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024."
- 3.
- Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:
„§ 95a Strafvorschriften(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einem dort genannten Ausländer die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet ermöglicht.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." - 4.
- Nach § 98 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:„(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro."
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1)
- 2.
- Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4)
- 3.
- Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4)
- 4.
- Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1)
- 5.
- Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1; L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199I vom 7.8.2018, S. 1) geändert worden ist
- 6.
- Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57; L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1108, 28.5.2025) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/509 vom 17. März 2025 (ABl. L, 2025/509, 17.3.2025) geändert worden ist
- 8.
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/631 vom 27. März 2025 (ABl. L, 2025/631, 27.3.2025) geändert worden ist
- 9.
- Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L 259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom 10.3.2015, S. 22; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1098, 28.5.2025) geändert worden ist
- 10.
- Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012, S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom 18.11.2019, S. 8), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L, 2024/2465, 12.9.2024) geändert worden ist
- 11.
- Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/822 vom 25. April 2025 (ABl. L, 2025/822, 28.4.2025) geändert worden ist
- 12.
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist
- 13.
- Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 142), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L, 2025/610, 25.3.2025) geändert worden ist
- 14.
- Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114 vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L, 2025/401, 24.2.2025) geändert worden ist
- 15.
- Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 vom 9. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3114, 10.12.2024) geändert worden ist
- 16.
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246 vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom 12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1494, 19.7.2025) geändert worden ist
- 17.
- Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L, 2024/2465, 12.9.2024) geändert worden ist
- 18.
- Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L 146 vom 11.6.2015, S. 30), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1347 vom 8. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1347, 9.7.2025) geändert worden ist
- 19.
- Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung) (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 vom 29. November 2017 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist
- 20.
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 87 vom 2.4.2016, S. 67; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31; L, 2024/90279, 3.5.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/825 vom 28. April 2025 (ABl. L, 2025/825, 29.4.2025) geändert worden ist
- 21.
- Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018, S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 vom 16. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3152, 16.12.2024) geändert worden ist
- 22.
- Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/44 vom 9. Januar 2025 (ABl. L, 2025/44, 10.1.2025) geändert worden ist
- 23.
- Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist
- 24.
- Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L, 2024/2547, 7.11.2024) geändert worden ist
- 25.
- Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77; L 140 vom 19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 (ABl. L, 2025/398, 24.2.2025; L, 2025/90211, 5.3.2025) geändert worden ist
- 26.
- Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1433 vom 15. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1433, 15.7.2025) geändert worden ist
- 27.
- Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024)
- 28.
- Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 1; L 196 vom 4.8.2023, S. 61; L, 2024/90388, 11.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1548, 25.7.2025) geändert worden ist
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