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Änderung § 9d AWG vom 28.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9d AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 9d AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2 Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes. 4 Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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