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Synopse aller Änderungen des AWG am 28.05.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2022 durch Artikel 1 des SanktDG I geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
AWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen
    § 1 Grundsatz
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
    § 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
    § 5 Gegenstand von Beschränkungen
    § 6 Einzeleingriff
    § 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
    § 8 Erteilung von Genehmigungen
    § 9 Erteilung von Zertifikaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    § 9b Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    § 9c Modalitäten der Sicherstellung
    § 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Teil 2 Ergänzende Vorschriften
    § 10 Deutsche Bundesbank
    § 11 Verfahrens- und Meldevorschriften
    § 12 Erlass von Rechtsverordnungen
    § 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
    § 14 Verwaltungsakte
    § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen
    § 15 Rechtsunwirksamkeit
    § 16 Urteil und Zwangsvollstreckung
Teil 3 Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
    § 17 Strafvorschriften
    § 18 Strafvorschriften
    § 19 Bußgeldvorschriften
    § 20 Einziehung
    § 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
    § 22 Straf- und Bußgeldverfahren
    § 23 Allgemeine Auskunftspflicht
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    § 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)


    § 23a Anzeigepflichten
    §
24 Übermittlung von Informationen
    § 25 Automatisiertes Abrufverfahren
    § 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
    § 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
    § 28 Kosten
Teil 4 Schlussvorschriften
    § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union
    § 31 Übergangsbestimmungen
    § 32 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
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§ 9a (neu)




§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen


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(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.

(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde

1. von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,

2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,

3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnahmen,

4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten,

5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie

6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.

(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.

(4) 1 Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4 Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. 5 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. 6 Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. 7 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8 Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. 9 Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 10 Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 11 Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12 Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9b (neu)




§ 9b Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen


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(1) 1 Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden. 2 Die Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(2) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die zuständige Behörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. 2 Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. 3 Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.

(3) 1 Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9c (neu)




§ 9c Modalitäten der Sicherstellung


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(1) 1 Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. 3 In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. 4 Für Forderungen und andere Vermögensrechte gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte entsprechend.

(2) 1 Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. 3 Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) 1 Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,

5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

2 Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unberührt.

(6) 1 Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlaubt.

(7) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2 Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4 Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(8) 1 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,

2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2 Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9d (neu)




§ 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen


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1 Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2 Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3 Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes. 4 Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.

§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen


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(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.



(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, soweit in anderen Gesetzen, in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausschließlich zuständig sind

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1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,



1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten, einschließlich Geldern, die einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, und Gold, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

a) im Fall des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen; bei Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen,

b) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

c) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,

d) im Fall des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,

e) für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/425,

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3. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,

4. das Bundesministerium der Finanzen für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,



3. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

4. das Bundesministerium der Finanzen für Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Versicherungswesens nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

5. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Union für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft.

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(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.

(3) 1 Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. 2 Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann das zuständige Bundesministerium seine Zuständigkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt seines Geschäftsbereichs übertragen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen.



§ 18 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. einem

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a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder

b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen



a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder

b) Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder

c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder

2. gegen eine Genehmigungspflicht für

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a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder

b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen



a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,

b) eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder

c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,

2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,

2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,

4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder

2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) 1 Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,

5. entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,

6. entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,

7. entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

9. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder

10. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) 1 Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder

2. entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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(5b) 1 Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. 2 Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,

2. in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

3. eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und

2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1. einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und

2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.



§ 19 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in

1. § 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder

2. § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8

bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 4 Absatz 1 oder

b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

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2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,

4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.

(4) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder

2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 mit Strafe bedroht ist. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden können.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er

1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4. eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden


(1) 1 Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. 2 Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

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(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzuwenden sind.

(2) 1 Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. 2 Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. 3 § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. 2 Unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.



§ 23 Allgemeine Auskunftspflicht


(1) 1 Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen. 2 Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(2) 1 Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank können zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können zu den Prüfungen Beauftragte entsenden. 2 Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Bediensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten. 3 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1 Die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen die Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten, um die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 2 oder für die Erteilung von Zertifikaten nach § 9 zu überprüfen. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) 1 Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so dürfen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. 2 Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3 Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind sowie dass sie unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert ausgewertet werden können. 4 Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen.

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(5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.



(5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt; dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflichtiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sonstiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr bedient.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6a) 1 Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschränkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 2, zu überwachen. 2 Zum Zweck des Satzes 1 dürfen Bedienstete des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Geschäftsräume der Verpflichteten betreten. 3 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(6b) 1 Zur Erfüllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. 2 Die näheren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, können in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit § 5 Absatz 2 geregelt werden.

(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23a (neu)




§ 23a Anzeigepflichten


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(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirtschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logistikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 haben.

(3) 1 Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfassten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. 2 Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und den Absender erkennen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)




§ 24 Übermittlung von Informationen


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben

1. nach diesem Gesetz,

2. nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

3. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts

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bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.



bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.

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(4) 1 Die nach § 13 zuständigen Behörden dürfen Informationen im Zusammenhang mit einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

2. für Zwecke der Strafverfolgung,

3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen dient.

2 Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 3 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung. 4 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 5 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. 6 Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen erforderlich ist.