Artikel 2 - Sechsundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)

Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BtMG § 31

§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „freiwillige Offenbarung" durch die Wörter „freiwilliges Offenbaren" und die Wörter „die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus" durch die Wörter „eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht," ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden das Wort „Straftaten" durch die Wörter „eine Straftat" ersetzt, nach der Angabe „§ 30a Abs. 1," die Wörter „die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und" eingefügt und das Wort „können" durch das Wort „kann" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken."

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Zitierungen von Artikel 2 46. StrÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 46. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 46. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 27. BtMÄndV Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, werden wie folgt ...


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