Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung (1. PFMindZufVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1498 (Nr. 28); Geltung ab 14.06.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nummer 9 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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