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Änderung § 25 BeschV vom 01.08.2015

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§ 25 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 25 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kultur und Unterhaltung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die

1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder

vorherige Änderung

2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.



2. zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.


 
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