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Änderung § 25 BeschV vom 01.03.2020

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§ 25 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 25 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kultur und Unterhaltung


(Text alte Fassung)

Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die

1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder

2. zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.



(heute geltende Fassung)