Änderung § 4 BeschV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der BeschV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 4 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1. leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder

2. leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed