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Änderung § 22a BeschV vom 01.03.2024

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§ 22a BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 22a BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; diese geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften


vorherige Änderung

 


1 Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und

1. sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder

2. die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.

2 § 9 findet keine Anwendung.