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Artikel 2 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 BeschV § 1, § 2, § 2a (neu), § 6, § 8, § 14, § 15, § 15a, § 15d (neu), § 22a (neu), § 36

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, die Ausländerin oder der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht. Insbesondere kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht; Satz 3 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „engen" gestrichen.

b)
Nummer 1 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Anerkennungspartnerschaft

(1) Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung

1.
in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und

2.
ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird.

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung."

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:

1.
eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,

2.
einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und

3.
eine der folgenden Qualifikationen:

a)
eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,

b)
einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder

c)
einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „mit Vorrangprüfung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden."

6.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen" durch die Wörter „ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Schülern" die Wörter „sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen."

8.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung kann versagt oder die Arbeitserlaubnis entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. § 40 Absatz 1 und 2 und § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein."

9.
Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

§ 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländerinnen und Ausländern zur Ausübung jeder inländischen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich

1.
eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt, oder

2.
die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilen, wenn

a)
die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder

b)
es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt.

Die Zustimmung oder Arbeitserlaubnis setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat und das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Die Festlegung kann sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend des arbeitsmarktlichen Bedarfs jederzeit ändern. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis versagen, wenn sie für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass sich aus der Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Region oder eines Wirtschaftszweiges, ergeben.

(2) Die Zustimmung oder die Arbeitserlaubnis setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber

1.
gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des Ausländers regelt,

2.
die Ausländerin oder den Ausländer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt,

3.
die erforderlichen Reisekosten trägt und

4.
Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt.

(3) Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Satz 1 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist.

(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein.

(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird. Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber."

10.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und

1.
sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder

2.
die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.

§ 9 findet keine Anwendung."

11.
Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn

1.
der Arbeitgeber eine oder mehrere Ausländerinnen oder einen oder mehrere Ausländer wiederholt zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat,

2.
der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist,

3.
der Arbeitgeber oder sein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

4.
der Arbeitgeber durch die Präsenz der Ausländerin oder des Ausländers in schwerwiegender Weise eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder

5.
der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat.

Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...