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Änderung § 7 BeschV vom 01.03.2020

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§ 7 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 7 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen

1. mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung,

2. zur Ausübung einer Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat, oder

3. zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.