Änderung § 11 BeschV vom 01.03.2020

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§ 11 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 11 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. 2 Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

(2) 1 Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.

(2) 1 Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. 2 Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.



(heute geltende Fassung) 



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