interne Verweise§ 1 BeschV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.03.2024) ... der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ... die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des ... die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt. 21. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1865
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
Artikel 1 6. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung ... § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März ... bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt ...
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung ... der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ... oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
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