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§ 26 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
(2) 1Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. 3Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 25.000 je Kalenderjahr begrenzt. 4Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 5§ 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 18. Dezember 2020 BGBl. I S. 3046 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 26 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 18.12.2020 BGBl. I S. 3046 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 27.10.2020 BGBl. I S. 2268 |
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 28.10.2015 | Artikel 1 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789 |
aktuell | vor 28.10.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BeschV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.04.2020)
... der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der ...
§ 26 BeschV Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger (vom 01.01.2021)
... bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 26 Absatz 2 , in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des ... die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt. 21. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1865
Artikel 1 5. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 ...
Artikel 2 5. BeschVÄndV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung , die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 27.10.2020 BGBl. I S. 2268
Artikel 1 6. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März ... bezogen hat. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass eine Zustimmung nach § 26 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt ...
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 1 AsylVfBeschlGV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Artikel 1 2. BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Oktober ...
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