Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BeschV am 28.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2015 durch Artikel 1 der AsylVfBeschlGV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften
    § 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
    § 3 Führungskräfte
    § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten
    § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
    § 6 Ausbildungsberufe
    § 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
    § 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
    § 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
    § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
    § 12 Au-pair-Beschäftigungen
    § 13 Hausangestellte von Entsandten
    § 14 Sonstige Beschäftigungen
    § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
    § 15a Saisonbeschäftigungen
    § 15b Schaustellergehilfen
    § 15c Haushaltshilfen
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    § 16 Geschäftsreisende
    § 17 Betriebliche Weiterbildung
    § 18 Journalistinnen und Journalisten
    § 19 Werklieferungsverträge
    § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
    § 21 Dienstleistungserbringung
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
    § 22 Besondere Berufsgruppen
    § 23 Internationale Sportveranstaltungen
    § 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
    § 25 Kultur und Unterhaltung
    § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
    § 27 Grenzgängerbeschäftigung
    § 28 Deutsche Volkszugehörige
Teil 6 Sonstiges
    § 29 Internationale Abkommen
    § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
    § 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
    § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung
(Text neue Fassung)

    § 33 (aufgehoben)
Teil 8 Verfahrensregelungen
    § 34 Beschränkung der Zustimmung
    § 35 Reichweite der Zustimmung
    § 36 Erteilung der Zustimmung
    § 37 Härtefallregelung
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
    § 38 Anwerbung und Vermittlung
    § 39 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage (zu § 38)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.



(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

(2) 1 Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. 3 Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. 4 Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.


§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2 Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.



(1) 1 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2 Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1. eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,

2. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23 oder

4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur
Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.



3. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23,

4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

5. jeder
Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden.


(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie

1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder

2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung




§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn

1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.

(2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.