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§ 1 - Wärmelieferverordnung (WärmeLV)

V. v. 07.06.2013 BGBl. I S. 1509 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 754-26 Energieversorgung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Verordnung



Gegenstand der Verordnung sind

1.
Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und

2.
mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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