Artikel 4 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 AuslVZV § 5

§ 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:

1.
zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;

2.
zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;

3.
zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;

4.
zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.

Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen."

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Zitierungen von Artikel 4 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ProfBesNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProfBesNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923
Artikel 1 2. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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