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§ 5 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)

neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Anrechnung anderer Bezüge



(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind.

(2) 1Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:

1.
zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten;

2.
zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand;

3.
zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent;

4.
zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird.

2Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.

(3) 1Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. 2Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 5 AuslVZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 4 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807
aktuell vorher 24.04.2009Bekanntmachung der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 809
aktuell vorher 12.02.2009 (23.04.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807
aktuellvor 12.02.2009 (23.04.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AuslVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... „gewährt" durch das Wort „gezahlt" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 58a Abs. 4 Satz 4 des ...
Artikel 2 1. AuslVZVÄndV Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
...  5 Absatz 2 Satz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 4 ProfBesNeuG Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
...  5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... die Wörter „während fortbestehender Verwendung" eingefügt. 4. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...