Änderung Artikel 2 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 01.08.2013

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüberschrift und Nummer 900 angefügt:



Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz'.

b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

'Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren

Abschnitt 2 Schlichtung
nach § 57a LuftVG'.

2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

'Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz'.

3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird
folgende Überschrift eingefügt:

'Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren'.

4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.

5. Die Nummern 1200
und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.

6. Nach der neuen
Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

(Textabschnitt unverändert)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren-
betrag

vorherige Änderung

9. Schlichtung nach § 57a LuftVG

900
| Verfahrensgebühr | 290,00 EUR".

Die Gebühr ist ausschließlich von
dem
Luftfahrtunternehmen zu erhe-
ben,
wenn das Bundesamt für Justiz
keine abweichende
Entscheidung
nach §
57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG
getroffen
hat.



'Abschnitt 2
Schlichtung
nach § 57a LuftVG

1220
| Verfahrensgebühr
Die Gebühr ist ausschließlich
von dem
Luftfahrtunternehmen
zu erheben,
wenn das Bundes-
amt
für Justiz keine abwei-
chende
Entscheidung nach
§
57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge-
troffen
hat. | 290,00€'.

 



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