§ 2 - Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)

§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

1.
„Intelligente Verkehrssysteme" Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr und an Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;

2.
„Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme" ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz von Intelligenten Verkehrssystemen;

3.
„Dienst Intelligenter Verkehrssysteme" die Bereitstellung einer Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme innerhalb eines bestimmten organisatorischen und technischen Rahmens;

4.
„Schnittstelle" eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen diesen dient;

5.
„Kontinuität der Dienste" die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;

6.
„Straßendaten" Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest angebrachter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale;

7.
„Verkehrsdaten" vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;

8.
„Reisedaten" Daten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung von Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;

9.
„Spezifikationen" Vorschriften, die die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme festlegen.

10.
„Nationale Stelle" ist eine unparteiische und unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen von den Datenlieferanten bewertet, insbesondere auf Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Format und Aktualisierung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten.

11.
„Nationaler Zugangspunkt" ist eine zentrale Stelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten den Nutzern zur Verfügung und Weiterverwendung bereitgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit den Ländern. Die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

12.
„Datenlieferant" sind öffentliche oder private Stellen, die Daten dem nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen, insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962, öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatzbetreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013. Für den Fall, dass auch Daten mit Personenbezug verarbeitet werden, sollten diese anonymisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.

13.
„Nutzer" sind insbesondere Datenlieferanten und natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu den Daten erlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2640 m.W.v. 25. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 2 IVSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 IVSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 01.01.2022)
... 1.22 Intelligentes Verkehrssystem ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz . 1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs ...

Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 9 BFStrMG Datenlöschung, Statistiken (vom 01.12.2023)
... das Bundesamt für Logistik und Mobilität über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 ...

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 3a PBefG Bereitstellung von Mobilitätsdaten (vom 01.07.2022)
... 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... das Bundesamt für Logistik und Mobilität über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Artikel 1 1. IVSGÄndG
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 werden die folgenden Nummern 10 bis 13 angefügt: „10. „Nationale ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Intelligentes Verkehrssystem ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz . 1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen ...


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