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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes (1. IVSGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 IVSG § 2, § 5, § 6, § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu)

Das Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 werden die folgenden Nummern 10 bis 13 angefügt:

„10.
„Nationale Stelle" ist eine unparteiische und unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen von den Datenlieferanten bewertet, insbesondere auf Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Format und Aktualisierung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten.

11.
„Nationaler Zugangspunkt" ist eine zentrale Stelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten den Nutzern zur Verfügung und Weiterverwendung bereitgestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit den Ländern. Die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

12.
„Datenlieferant" sind öffentliche oder private Stellen, die Daten dem nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen, insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962, öffentliche und private Straßenbetreiber, Dienstleister, im Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatzbetreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013. Für den Fall, dass auch Daten mit Personenbezug verarbeitet werden, sollten diese anonymisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.

13.
„Nutzer" sind insbesondere Datenlieferanten und natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu den Daten erlangen."

2.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt:

§ 5 Aufgabenübertragung

Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.

§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle

(1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.

(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für

1.
Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21),

2.
sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),

3.
sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.

(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen."

3.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. IVSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. IVSGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
§ 4 MDV Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
... 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640 ) geändert worden ist, ist ...

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 3a PBefG Bereitstellung von Mobilitätsdaten (vom 01.07.2022)
... des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bereitzustellen: ...