§ 6 - Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)

§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. 2Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.

(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für

1.
Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21),

2.
sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),

3.
sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.

(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2640 m.W.v. 25. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 6 IVSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 IVSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
§ 4 MDV Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
... eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend. (2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Artikel 1 1. IVSGÄndG
... zu den Daten erlangen." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt: „§ 5 Aufgabenübertragung Die ... der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr. § 6 Aufgaben der Nationalen Stelle (1) Die Nationale Stelle prüft nach dem ... § 5 im Wege der Organleihe bedienen." 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und ...


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