Änderung § 8 IVSG vom 25.07.2017

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§ 5 IVSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 IVSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 5 Rechtsverordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.



(heute geltende Fassung) 



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