§
284 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 1 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für kroatische Staatsangehörige entsprechend, soweit für sie nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."
- 2.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."