Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (2. TierSeuchAnzVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.06.2013 BGBl. I S. 1576 (Nr. 29); Geltung ab 21.06.2013
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26).

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2013 TierSeuchAnzV § 1

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Aujeszkysche Krankheit bei Hausrindern und Hausschweinen,".

2.
Die Nummer 9d wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2013 TKrMeldpflV Anlage

In der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2012 (BGBl. I S. 503) geändert worden ist, wird die Nummer 21 wie folgt gefasst:

Num-
mer
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemer-
kungen
123 4
  3.1
Ein-
hufer
3.2
Rinder
3.3
Schwei-
ne
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen,
Kanin-
chen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen
und
forellen-
artige
Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere
Tier-
arten
(vgl.
Bemer-
kungen)
 
„21.Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)
   - -  ------- ".


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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juni 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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