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Änderung § 1 BMVgBDGAnO vom 01.11.2022

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§ 1 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 1 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 07.10.2022 BGBl. I S. 1833
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:

1. den Inspekteurinnen oder Inspekteuren

a) des Heeres,

b) der Luftwaffe,

c) der Marine,

d) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,

e) der Streitkräftebasis,

f) des Cyber- und Informationsraums,

(Text alte Fassung)

2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,

(Text neue Fassung)

2. der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber

a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,

b) des Territorialen Führungskommandos
der Bundeswehr,

3. den Präsidentinnen oder Präsidenten

a) des Bildungszentrums der Bundeswehr,

b) des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,

c) des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,

e) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

f) des Bundessprachenamtes,

g) der Truppendienstgerichte,

h) der Universitäten der Bundeswehr,

4. der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,

5. der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,

6. der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,

7. der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,

8. der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,

9. dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,

10. der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,

11. der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,

12. der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

13. der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.



(heute geltende Fassung)