Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 einleitender Satzteil, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel
1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§
1 der
Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom
28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel
8 der Verordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist," gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „32 km/h" durch die Angabe „40 km/h" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von §
21 Absatz 2 Satz 4 der
Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2013.