§ 1 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
|

§ 1 Ernennung eines Verantwortlichen



(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424*)) geändert worden ist.

(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Änderung findet auf S. 868.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed