§ 8 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 8 Sicherstellung der Rechtsberatung



Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu beauftragen. Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mitarbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren.



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