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Artikel 3 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (WBOZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641 (Nr. 30)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 52-1-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

Artikel 3 Vorbehaltsklausel



Das Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.