Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§
1 bis 3 und die Vertretung nach §
4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Geschäftsbereichs betroffen sind.