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§ 3 - Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe (BMVgBesWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642 (Nr. 30); aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf

das Bundesverwaltungsamt,

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.

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Zitierungen von § 3 Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVgBesWidAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgBesWidAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMVgBesWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... der Bundeswehr, soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, 2. das ... Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. (2) Die ...
§ 5 BMVgBesWidAnO Vorbehaltsklausel
... der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium ...