§
5 Absatz 3 der
Winterbeschäftigungs-Verordnung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) In Betrieben nach §
1 Absatz 1 Nummer 1
- 1.
- tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
- 2.
- können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1."
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600