Änderung § 8 BAIUDBwOWiZustV vom 15.09.2021

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§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 8 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162

(Text alte Fassung)

§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


(Text neue Fassung)

§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


(Textabschnitt unverändert)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.






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