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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162 (Nr. 63); Geltung ab 15.09.2021
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. September 2021 BAIUDBwOWiZustV § 6, § 7 (neu), § 7, § 8

Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2019 (BGBl. 2020 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen."

2.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen."

3.
Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAIUDBwOWiZustVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
Artikel 1 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV
... und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4162 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...