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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 29.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. März 2023 durch Artikel 1 der 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
§ 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz
§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
§ 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022
(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022




§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.