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Änderung § 6 BAIUDBwOWiZustV vom 15.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 6 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)