Artikel 6 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Neubekanntmachung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 8. GWB-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. GWB-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... Grund des Artikels 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. ...


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