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Artikel 10 - Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (NotAufgÜbG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 BGB § 2003

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen."

2.
In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem Beamten oder" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 NotAufgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAufgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 4 StORMG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt ...